GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Die GOÄ-Ziffer 449 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 449 vergütet die Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit im Anschluss an eine ambulante Operation oder Anästhesie und erfasst damit die längere Verlaufsform derselben Überwachungsleistung wie Nummer 448. Sie wird angesetzt, wenn ein Patient nach dem Eingriff eine deutlich verlängerte Nachbeobachtung bis zur Erholung benötigt, etwa bei protrahiertem Aufwachverhalten oder instabilem Kreislauf. Nach der amtlichen Bestimmung ist der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Die Abgrenzung zu Nummer 448 erfolgt allein über die Dauer der Überwachung: bis zu vier Stunden ist 448 einschlägig, bei längerer Überwachungsdauer tritt Nummer 449 an deren Stelle.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 52,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 120,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 183,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 449 steht für „Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 449 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 449 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.