GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 50 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 320 Punkten bewertet; das entspricht 18,65 € beim einfachen und 42,90 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 50 vergütet den Besuch eines Patienten einschliesslich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Arzt den Patienten ausserhalb der Praxis, etwa in dessen Wohnung, aufsucht und dabei zugleich berät und eine gezielte Untersuchung des relevanten Beschwerdebereichs vornimmt, sodass Besuch, Beratung und Untersuchung als eine zusammengefasste Leistung abgebildet werden. Sie unterscheidet sich von der Krankenhausvisite dadurch, dass sie den ambulanten Hausbesuch betrifft. Nach der amtlichen Bestimmung darf Ziffer 50 anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden, da Hausbesuch und Krankenhausvisite unterschiedliche, sich gegenseitig ausschliessende Versorgungssituationen desselben Leistungstyps abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 18,65 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 42,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 65,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 50 steht für „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 50 ist mit 320 Punkten bewertet; das entspricht 18,65 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 42,90 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 50 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.