GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
Die GOÄ-Ziffer 48 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 48 vergütet den Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation, etwa in Alten- oder Pflegeheimen, bei regelmässiger Tätigkeit des Arztes auf dieser Pflegestation. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Arzt im Rahmen seiner wiederkehrenden Betreuungstätigkeit vor Ort in einer solchen Einrichtung einen dort untergebrachten Patienten aufsucht, statt einen klassischen Einzelbesuch ausserhalb der Praxis zu unternehmen. Die Leistung bildet damit den organisatorisch anders gelagerten, auf regelmässige Präsenz in der Einrichtung gestützten Besuchsanlass ab. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Ziffer 48 die Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und 52 nicht berechnungsfähig, da diese anderen Besuchs- und Beratungsleistungen mit dem Pflegestationsbesuch bereits inhaltlich abgegolten sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 48 steht für „Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 48 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 48 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.