GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens
Die GOÄ-Ziffer 33 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 33 vergütet die strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten, namentlich bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Patient individuell und strukturiert im Umgang mit seiner Stoffwechselerkrankung geschult wird, etwa zu Blutzuckermessung, Insulintherapie oder Ernährung, und diese Schulung als eigenständiger, zeitlich klar abgegrenzter Termin von mindestens 20 Minuten stattfindet. Die Leistung setzt damit einen strukturierten Schulungsanlass voraus, nicht eine beiläufige Erläuterung im Rahmen einer Beratung. Nach der amtlichen Bestimmung ist Ziffer 33 innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig, sodass weitere Schulungstermine im selben Zeitraum über diese Höchstzahl hinaus nicht gesondert abgerechnet werden können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 33 steht für „Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 33 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 33 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.