GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung
Die GOÄ-Ziffer 23 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 23 vergütet die erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins, einschliesslich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses beziehungsweise der entsprechenden Dokumentation. Sie wird zu Beginn der Schwangerschaftsvorsorge einmalig erbracht, wenn die Schwangerschaft erstmals ärztlich festgestellt und dokumentiert sowie der voraussichtliche Geburtstermin errechnet wird, und bündelt damit Anamnese, Terminberechnung und Dokumentationsaufwand in einer Leistung. Sie bildet den Auftakt der weiteren Schwangerenvorsorge ab und unterscheidet sich dadurch von späteren Vorsorgeuntersuchungen im Schwangerschaftsverlauf. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Ziffer 23 die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 7 und weiteren dort genannten Positionen nicht berechnungsfähig, da diese Beratungs- und Untersuchungsanteile bereits Bestandteil der Erstvorsorgeuntersuchung sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 23 steht für „Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 23 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 23 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.