GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 51: Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen…

Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 51 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 51 vergütet den Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft, wenn dieser in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 erfolgt. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Arzt im Rahmen desselben Hausbesuchs neben dem ursprünglich aufgesuchten Patienten noch eine weitere, in derselben Wohnung oder demselben Haushalt lebende Person ärztlich versorgt, sodass der zusätzliche Aufwand für den zweiten Patienten gesondert abgebildet wird, ohne einen eigenen vollständigen Besuch nach Ziffer 50 zu unterstellen. Nach der amtlichen Bestimmung darf Ziffer 51 ebenso wie Ziffer 50 anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden, da Hausbesuch und Krankenhausvisite einander ausschliessen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach33,52 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach51,00 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
  • Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 51 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 51

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 51?

Die GOÄ-Ziffer 51 steht für „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 51?

Die GOÄ-Ziffer 51 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 51 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 51?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 51 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.