GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung (z. B. mit Temperaturreizen)
Die GOÄ-Ziffer 636 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung (z. B. mit Temperaturreizen)“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 636 erfasst die photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung, beispielsweise durch Temperaturreize. Im Unterschied zur einfachen Volumenpulsschreibung nach Nummer 635 wird hier zusätzlich die Reaktion der Gefäße auf einen definierten Reiz, etwa Kälte- oder Wärmeexposition, untersucht, um die Gefäßreagibilität und mögliche vasospastische Phänomene zu beurteilen. Angewendet wird die Leistung insbesondere bei Verdacht auf funktionelle Durchblutungsstörungen wie Raynaud-Syndrom oder andere vasospastische Erkrankungen, bei denen nicht die Ruhedurchblutung, sondern das dynamische Verhalten der Arterien unter Belastung diagnostisch entscheidend ist. Die Untersuchung liefert vor und nach dem Reiz vergleichbare Pulskurven, aus deren Veränderung sich das Ausmaß der reaktiven Gefäßantwort ableiten lässt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 636 steht für „Photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung (z. B. mit Temperaturreizen)“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 636 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 636 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.