GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Lichtreflex-Rheographie
Die GOÄ-Ziffer 634 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lichtreflex-Rheographie“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 634 vergütet die Lichtreflex-Rheographie, ein nichtinvasives, photoelektrisches Verfahren zur Erfassung der venösen Füllungs- und Entleerungsdynamik der Haut, insbesondere an den unteren Extremitäten. Angewendet wird sie zur Funktionsdiagnostik des venösen Systems, etwa bei Verdacht auf eine chronisch-venöse Insuffizienz, wenn die venöse Pumpfunktion der Wadenmuskulatur und die Wiederauffüllzeit der Hautgefäße nach Belastung beurteilt werden sollen. Das Verfahren misst optisch die Veränderung der Blutfüllung im oberflächlichen Hautgewebe während definierter Bewegungsabläufe, etwa Zehenstand-Übungen, und erlaubt so eine orientierende Aussage zur venösen Rückflussfunktion, ohne dass eine Venenverschlussmanschette wie bei der Plethysmographie notwendig ist. In der Praxis dient die Untersuchung häufig als schnelles, apparativ einfaches Screening-Verfahren vor einer weiterführenden Venendiagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 634 steht für „Lichtreflex-Rheographie“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 634 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 634 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.