GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 648: Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch…

Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle

Die GOÄ-Ziffer 648 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen und 81,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 648 erfasst die Messung des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, einschließlich der notwendigen Venen- oder Arterienpunktion, der Kathetereinführung sowie der zugehörigen Kurvenschreibung und Auswertung. Die Leistung wird angewendet, wenn zentrale Druckverhältnisse im venösen oder arteriellen System direkt invasiv gemessen werden müssen, etwa zur Beurteilung des Volumenstatus, der Rechtsherzfunktion oder der Kreislaufregulation unter definierter körperlicher oder anderer Belastung. Mit der Gebühr sind der Gefäßzugang, das Vorschieben des Katheters bis zur zentralen Messposition sowie die kontinuierliche Registrierung und Auswertung der Druckkurve abgegolten. Im Unterschied zu den komplexeren Herzkatheteruntersuchungen nach den Nummern 626 bis 629 beschränkt sich diese Ziffer auf die reine zentrale Druckmessung ohne die dort vorgesehene kombinierte oxymetrische und radiologische Diagnostik.

Gebühren und Steigerungssatz

605 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach35,26 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach81,11 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach123,42 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 648 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 648

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 648?

Die GOÄ-Ziffer 648 steht für „Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 648?

Die GOÄ-Ziffer 648 ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 648 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 81,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 648?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 648 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.