GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle
Die GOÄ-Ziffer 648 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen und 81,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 648 erfasst die Messung des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, einschließlich der notwendigen Venen- oder Arterienpunktion, der Kathetereinführung sowie der zugehörigen Kurvenschreibung und Auswertung. Die Leistung wird angewendet, wenn zentrale Druckverhältnisse im venösen oder arteriellen System direkt invasiv gemessen werden müssen, etwa zur Beurteilung des Volumenstatus, der Rechtsherzfunktion oder der Kreislaufregulation unter definierter körperlicher oder anderer Belastung. Mit der Gebühr sind der Gefäßzugang, das Vorschieben des Katheters bis zur zentralen Messposition sowie die kontinuierliche Registrierung und Auswertung der Druckkurve abgegolten. Im Unterschied zu den komplexeren Herzkatheteruntersuchungen nach den Nummern 626 bis 629 beschränkt sich diese Ziffer auf die reine zentrale Druckmessung ohne die dort vorgesehene kombinierte oxymetrische und radiologische Diagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 35,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 81,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 123,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 648 steht für „Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung, – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 648 ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 81,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 648 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.