GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle
Die GOÄ-Ziffer 631 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 631 erfasst die Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und der weiteren zur Platzierung notwendigen Kontrollschritte. Die Leistung wird angewendet, wenn bei akuten bradykarden Rhythmusstörungen oder im Rahmen einer Überbrückungstherapie vor Implantation eines permanenten Schrittmachers vorübergehend eine externe Stimulationselektrode transvenös in das rechte Herz vorgeschoben werden muss. Abgegolten sind der venöse Zugang, das Vorschieben und die korrekte Platzierung der Elektrode unter Röntgenkontrolle sowie die Funktionsprüfung der Stimulation. In der Praxis kommt diese Leistung typischerweise in Notfall- oder Intensivsituationen zur Anwendung, etwa bei höhergradigem AV-Block oder symptomatischer Bradykardie, wenn eine sofortige, aber nicht dauerhafte Schrittmacherversorgung erforderlich ist, bis eine permanente Versorgung erfolgen kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 631 steht für „Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 631 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 631 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.