GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 631: Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers…

Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle

Die GOÄ-Ziffer 631 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 631 erfasst die Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und der weiteren zur Platzierung notwendigen Kontrollschritte. Die Leistung wird angewendet, wenn bei akuten bradykarden Rhythmusstörungen oder im Rahmen einer Überbrückungstherapie vor Implantation eines permanenten Schrittmachers vorübergehend eine externe Stimulationselektrode transvenös in das rechte Herz vorgeschoben werden muss. Abgegolten sind der venöse Zugang, das Vorschieben und die korrekte Platzierung der Elektrode unter Röntgenkontrolle sowie die Funktionsprüfung der Stimulation. In der Praxis kommt diese Leistung typischerweise in Notfall- oder Intensivsituationen zur Anwendung, etwa bei höhergradigem AV-Block oder symptomatischer Bradykardie, wenn eine sofortige, aber nicht dauerhafte Schrittmacherversorgung erforderlich ist, bis eine permanente Versorgung erfolgen kann.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach148,81 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach226,45 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 631

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 631?

Die GOÄ-Ziffer 631 steht für „Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 631?

Die GOÄ-Ziffer 631 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 631 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 631?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 631 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.