GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 360: Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende…

Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 360 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird die Herzkatheter-Einbringung und die anschließende intraarterielle Einbringung von Kontrastmittel nach selektiver arterieller Katheterplazierung im Rahmen einer entsprechenden angiographischen Untersuchung. Die Ziffer kommt zur Anwendung, wenn ein Herzkatheter gezielt in ein bestimmtes Gefäß vorgeschoben und darüber selektiv Kontrastmittel appliziert wird, um dieses Gefäß gezielt darzustellen, etwa im Rahmen einer Koronarangiographie. Nach der angegebenen amtlichen Bestimmung ist die Leistung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie oft im Rahmen derselben Untersuchung ein Katheter eingebracht oder Kontrastmittel appliziert wird. Für ein weiteres, zusätzlich sondiertes Gefäß ist stattdessen die eigene Folgeziffer für die erneute Katheterplazierung anzusetzen, nicht ein weiteres Mal diese Nummer. Die Leistung umfasst sowohl die Katheterplazierung als auch die Kontrastmittelgabe als einen zusammengefassten Vorgang.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach134,06 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach204,01 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung nur einmal berechnet werden Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern 62 und/oder 627 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 360 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 360

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 360?

Die GOÄ-Ziffer 360 steht für „Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 360?

Die GOÄ-Ziffer 360 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 360 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 360?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 360 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.