GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 360 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Herzkatheter-Einbringung und die anschließende intraarterielle Einbringung von Kontrastmittel nach selektiver arterieller Katheterplazierung im Rahmen einer entsprechenden angiographischen Untersuchung. Die Ziffer kommt zur Anwendung, wenn ein Herzkatheter gezielt in ein bestimmtes Gefäß vorgeschoben und darüber selektiv Kontrastmittel appliziert wird, um dieses Gefäß gezielt darzustellen, etwa im Rahmen einer Koronarangiographie. Nach der angegebenen amtlichen Bestimmung ist die Leistung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie oft im Rahmen derselben Untersuchung ein Katheter eingebracht oder Kontrastmittel appliziert wird. Für ein weiteres, zusätzlich sondiertes Gefäß ist stattdessen die eigene Folgeziffer für die erneute Katheterplazierung anzusetzen, nicht ein weiteres Mal diese Nummer. Die Leistung umfasst sowohl die Katheterplazierung als auch die Kontrastmittelgabe als einen zusammengefassten Vorgang.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 360 steht für „Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 360 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 360 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.