GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung
Die GOÄ-Ziffer 602 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 602 vergütet oxymetrische Untersuchung(en) zur Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut, gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung. Die Leistung dient der nichtinvasiven Messung des Sauerstoffgehalts des Blutes, etwa zur Beurteilung der respiratorischen Funktion bei Lungen- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Da die Legende ausdrücklich Messungen sowohl in Ruhe als auch gegebenenfalls nach körperlicher Belastung einschließt, deckt die Ziffer beide Untersuchungssituationen als eine Leistung ab, ohne dass eine Belastungsmessung gesondert abzurechnen wäre. Die Pluralform Untersuchung(en) verdeutlicht, dass auch mehrere Einzelmessungen im Rahmen derselben Untersuchung von der Ziffer erfasst werden. Weitere Bestimmungen zu Ausschlüssen enthält die Legende nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 602 steht für „Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 602 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 602 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.