GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle – gegebenenfalls als Notfall-EKG
Die GOÄ-Ziffer 650 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle – gegebenenfalls als Notfall-EKG“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 650 vergütet die elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle, gegebenenfalls auch als Notfall-EKG. Die Leistung wird angewendet, wenn gezielt eine Herzrhythmusstörung erfasst oder der Verlauf einer bereits bekannten kardialen Erkrankung mittels EKG kontrolliert werden soll, ohne dass eine vollständige Ableitung wie bei der Ruhe-EKG-Untersuchung nach Nummer 651 erforderlich ist. In der Praxis kommt sie insbesondere in Akutsituationen zum Einsatz, etwa bei Palpitationen, unregelmäßigem Puls oder im Rahmen einer kurzfristigen Verlaufsbeurteilung, wenn eine rasche Erfassung des Herzrhythmus im Vordergrund steht und nicht die umfassende Standarddiagnostik mit den üblichen zwölf Ableitungen. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Nummern 650 bis 653 nicht nebeneinander, sondern nur alternativ berechnungsfähig sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 650 steht für „Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle – gegebenenfalls als Notfall-EKG“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 650 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 650 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.