GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 260: Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen…

Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation

Die GOÄ-Ziffer 260 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 260 vergütet das Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters einschließlich der Fixation. Diese Zugänge werden angelegt, wenn ein kontinuierliches hämodynamisches Monitoring, eine wiederholte Blutentnahme, eine hochkalorische parenterale Ernährung oder die Gabe kreislaufwirksamer Medikamente einen sicheren, belastbaren Gefäßzugang erfordern, der über einen peripheren Zugang hinausgeht. Die Fixation ist ausdrücklich Teil der Leistung, da ein sicherer Sitz des Katheters für die weitere Nutzung entscheidend ist. Laut der zugehörigen Bestimmung ist die Leistung nach Ziffer 260 neben bestimmten weiteren Leistungen (den Nummern 355 bis 361 sowie 626 bis 632) nicht gesondert berechnungsfähig, wenn diese im selben Zusammenhang erbracht werden, was auf eine inhaltliche Überschneidung mit den dort beschriebenen Maßnahmen hinweist.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach26,81 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach40,80 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 260 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 260

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 260?

Die GOÄ-Ziffer 260 steht für „Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 260?

Die GOÄ-Ziffer 260 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 260 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 260?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 260 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.