GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Blutgasanalyse (pH und/oder PCO 2 und/oder PO2 und/oder Hb)
Die GOÄ-Ziffer 3710 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutgasanalyse (pH und/oder PCO 2 und/oder PO2 und/oder Hb)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Blutgasanalyse bestimmt je nach Fragestellung den pH-Wert, den Kohlendioxidpartialdruck (PCO2), den Sauerstoffpartialdruck (PO2) und/oder den Hämoglobingehalt aus einer Blutprobe. Sie wird eingesetzt, um den Säure-Basen-Haushalt und die respiratorische beziehungsweise metabolische Funktion eines Patienten zu beurteilen, etwa bei Verdacht auf eine Störung der Atemfunktion, im Rahmen einer Beatmungskontrolle, bei schweren Stoffwechselentgleisungen oder zur Verlaufskontrolle intensivmedizinisch betreuter Patienten. Da die Leistung mehrere Parameter in einem Untersuchungsgang zusammenfasst, wird sie unabhängig davon abgerechnet, welche der genannten Messgrößen im Einzelfall tatsächlich bestimmt werden, solange die Blutgasanalyse als solche durchgeführt wird. Sie liefert damit eine zentrale Entscheidungsgrundlage für die Einschätzung von Ventilation, Oxygenierung und Säure-Basen-Status.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3710 steht für „Blutgasanalyse (pH und/oder PCO 2 und/oder PO2 und/oder Hb)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3710 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3710 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.