GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 361: Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach…

Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes – im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360

Die GOÄ-Ziffer 361 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes – im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die intraarterielle Einbringung von Kontrastmittel nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes, im Anschluss an die bereits nach Nummer 360 berechnete erste selektive Katheterplazierung. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen derselben Untersuchung nach der ersten selektiven Darstellung ein zusätzliches Gefäß gesondert mit dem Herzkatheter sondiert und dort erneut Kontrastmittel appliziert wird, etwa bei der selektiven Darstellung mehrerer Koronararterien nacheinander. Nach der angegebenen amtlichen Bestimmung ist diese Leistung je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig, sodass für zusätzlich sondierte Gefäße über diese Begrenzung hinaus keine weitere Berechnung nach dieser Ziffer erfolgt. Sie ergänzt damit die Ausgangsleistung nach Nummer 360 für zusätzlich untersuchte Gefäße in engen Grenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

600 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach34,97 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach80,44 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach122,40 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 361 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 361

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 361?

Die GOÄ-Ziffer 361 steht für „Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes – im Anschluß an die Leistung nach Nummer 360“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 361?

Die GOÄ-Ziffer 361 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 361 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 361?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 361 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.