GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Akrale infraton-oszillographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 622 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Akrale infraton-oszillographische Untersuchung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 622 erfasst die akrale infraton-oszillographische Untersuchung, ein Verfahren zur Beurteilung der Mikrozirkulation an den Akren, also an Fingern und Zehen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die periphere Durchblutung im Bereich der Endstrombahn beurteilt werden soll, etwa bei Verdacht auf funktionelle oder organische Durchblutungsstörungen der Finger und Zehen, wie sie bei Vasospastik, Raynaud-Symptomatik oder fortgeschrittener arterieller Verschlusskrankheit auftreten können. Im Unterschied zur mechanisch-oszillographischen Untersuchung nach Gesenius-Keller (Nummer 621), die größere Extremitätenabschnitte erfasst, ist die infraton-oszillographische Methode auf die Erfassung feinster Volumenpulsationen an den Akren spezialisiert und damit besonders für die Beurteilung der Endstrombahn geeignet. Die Leistung wird dokumentiert durch eine grafische Registrierung der akralen Pulsationskurven, die Rückschlüsse auf Durchblutungsreserve und Gefäßtonus der Finger- bzw. Zehenendglieder erlaubt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 622 steht für „Akrale infraton-oszillographische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 622 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 622 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.