GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 624 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen und 44,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 624 beschreibt die thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung, bei der Wärmestrahlung der Körperoberfläche berührungslos erfasst und sowohl als Schwarzweiß- wie auch als Farbthermogramm dargestellt wird. Sie wird angewendet, wenn eine differenzierte, elektronisch ausgewertete Temperaturkartierung eines Körperareals benötigt wird, beispielsweise zur Beurteilung von Entzündungsprozessen, Durchblutungsstörungen oder Weichteilveränderungen anhand des Wärmemusters. Eingeschlossen sind die notwendigen Nebenleistungen der Untersuchung. Da die Methode mit elektronischer Bildgebung und farbcodierter Darstellung eine höhere Auflösung und Auswertbarkeit bietet als die kontaktbasierte Plattenthermographie nach Nummer 623, schließt die amtliche Bestimmung ausdrücklich aus, dass Nummer 623 zusätzlich zur Nummer 624 berechnet wird: Wird die elektronische Infrarotthermographie durchgeführt, ist die einfachere Flüssig-Kristall-Methode am selben Areal nicht gesondert abrechenbar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 19,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 44,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 67,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 624 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 624 steht für „Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 624 ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 624 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.