GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Temperaturmessung(en) an der Hautoberfläche (z. B. der Brustdrüse) mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (Plattenthermographie) einschließlich der notwendigen Aufnahmen
Die GOÄ-Ziffer 623 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Temperaturmessung(en) an der Hautoberfläche (z. B. der Brustdrüse) mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (Plattenthermographie) einschließlich der notwendigen Aufnahmen“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen und 18,77 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 623 vergütet die Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flüssig-Kristall-Thermographie, auch Plattenthermographie genannt, bei der temperaturempfindliche Flüssigkristallfolien direkt auf die Haut aufgelegt werden und Temperaturunterschiede durch Farbumschläge sichtbar machen. In der Praxis wird das Verfahren vor allem zur Untersuchung der Brustdrüse eingesetzt, um Temperaturmuster zu erfassen, die auf entzündliche oder proliferative Prozesse hinweisen können. Die amtliche Bestimmung schränkt die Berechnung der Leistung für die Anwendung an der Brustdrüse jedoch auf bestimmte Voraussetzungen ein, sodass die Ziffer nicht für jede Temperaturmessung der Brust unabhängig vom klinischen Anlass abgerechnet werden kann. Die Leistung schließt die notwendigen Vorbereitungen der Untersuchung mit ein. Gegenüber der elektronischen Infrarotmessung nach Nummer 624 handelt es sich um ein einfacheres, plattenbasiertes Kontaktverfahren ohne elektronische Bildverarbeitung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 18,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 28,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 623 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 623 steht für „Temperaturmessung(en) an der Hautoberfläche (z. B. der Brustdrüse) mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (Plattenthermographie) einschließlich der notwendigen Aufnahmen“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 623 ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 18,77 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 623 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.