GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 647: Kardiologische und/oder hepatologische…

Kardiologische und/oder hepatologische Kreislaufzeitmessung(en) mittels Indikatorverdünnungsmethoden – einschließlich Kurvenschreibung an verschiedenen Körperstellen mit Auswertung und einschließlich Applikation der Testsubstanz

Die GOÄ-Ziffer 647 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kardiologische und/oder hepatologische Kreislaufzeitmessung(en) mittels Indikatorverdünnungsmethoden – einschließlich Kurvenschreibung an verschiedenen Körperstellen mit Auswertung und einschließlich Applikation der Testsubstanz“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 29,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 647 vergütet kardiologische und/oder hepatologische Kreislaufzeitmessungen mittels Indikatorverdünnungsmethoden einschließlich der Kurvenschreibung an den zugehörigen Messstellen. Die Leistung wird angewendet, wenn ein Indikator, etwa ein Farbstoff, in die Blutbahn injiziert und dessen zeitlicher Konzentrationsverlauf an definierten Messpunkten registriert wird, um daraus Kreislaufzeiten zu berechnen, die Rückschlüsse auf die Herz- oder Leberdurchblutungsfunktion erlauben. In der Praxis kommt das Verfahren bei der Abklärung kardialer Shuntvitien, der Bestimmung des Herzzeitvolumens oder bei hepatologischen Fragestellungen zur Beurteilung der Leberdurchblutung zum Einsatz. Die grafische Registrierung der Indikatorverdünnungskurven an den jeweiligen Messstellen ist mit der Gebühr abgegolten und ermöglicht eine quantitative Auswertung der gemessenen Kreislaufzeiten als diagnostisches Kriterium für die zugrunde liegende Fragestellung.

Gebühren und Steigerungssatz

220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach12,82 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach29,49 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach44,88 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 647

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 647?

Die GOÄ-Ziffer 647 steht für „Kardiologische und/oder hepatologische Kreislaufzeitmessung(en) mittels Indikatorverdünnungsmethoden – einschließlich Kurvenschreibung an verschiedenen Körperstellen mit Auswertung und einschließlich Applikation der Testsubstanz“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 647?

Die GOÄ-Ziffer 647 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 647 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 647?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 647 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.