GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung 644 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 180 10,49 645 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 650 37,89
Die GOÄ-Ziffer 643 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung 644 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 180 10,49 645 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 650 37,89“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 643 umfasst die periphere Arterien- beziehungsweise Venendruck- und/oder Strömungsmessung einschließlich der Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien beziehungsweise -venen. Die Leistung wird angewendet, wenn sowohl Druck- als auch Flussparameter in den Gefäßen von Arm oder Bein apparativ erfasst werden sollen, um die arterielle oder venöse Durchblutungssituation eines Extremitätenabschnitts umfassend zu beurteilen. Sie kommt typischerweise bei der Abklärung von Durchblutungsstörungen zum Einsatz, bei denen sowohl der Druck in einem Gefäßabschnitt als auch die tatsächlichen Strömungsverhältnisse, etwa Flussrichtung und -geschwindigkeit, für die Diagnosestellung relevant sind, beispielsweise bei Verdacht auf arterielle Stenosen oder venöse Abflussstörungen. Damit verbindet die Ziffer Druck- und Strömungsdiagnostik in einer gemeinsamen Untersuchung und grenzt sich von reinen Einzelmessverfahren wie der punktuellen Pulsschreibung nach Nummer 638 ab, die nur die Pulskurve, nicht aber Druck- oder Strömungswerte liefert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 643 steht für „Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung 644 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 180 10,49 645 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 650 37,89“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 643 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 643 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.