GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Transkranielle, Doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung
Die GOÄ-Ziffer 649 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transkranielle, Doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen und 87,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 649 beschreibt die transkranielle Doppler-sonographische Untersuchung einschließlich graphischer Registrierung. Angewendet wird das Verfahren zur nichtinvasiven Beurteilung der Blutflussgeschwindigkeit in den intrakraniellen Hirnbasisarterien, indem Ultraschallwellen durch das Schädelknochenfenster, meist temporal, in die Hirnbasisgefäße eingestrahlt und die Dopplerverschiebung des reflektierten Signals ausgewertet werden. In der Praxis kommt die Untersuchung bei der Abklärung zerebraler Durchblutungsstörungen zum Einsatz, etwa bei Verdacht auf Stenosen oder Verschlüsse der großen Hirnbasisarterien, bei der Emboliequellensuche oder zur Überwachung der zerebralen Perfusion in kritischen Situationen. Die grafische Registrierung der gemessenen Flusskurven ist Bestandteil der Leistung und dokumentiert Flussgeschwindigkeit sowie Flussmuster als Grundlage der Befundung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 87,14 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 132,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 649 steht für „Transkranielle, Doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 649 ist mit 650 Punkten bewertet; das entspricht 37,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 87,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 649 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.