GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata
Die GOÄ-Ziffer 11 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 11 vergütet die Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata, also die manuelle rektale Tastuntersuchung. Sie kommt zur Anwendung bei der Abklärung proktologischer Beschwerden, bei der urologischen Vorsorge zur Beurteilung der Prostata sowie im Rahmen allgemeiner Untersuchungen, wenn ein entsprechender klinischer Anlass besteht, etwa bei Verdacht auf Prostatavergrösserung, Tumorvorsorge oder Beschwerden im Enddarmbereich. Die Leistung bildet gezielt diesen einen Untersuchungsschritt ab, unabhängig davon, ob er im Rahmen einer umfassenderen Untersuchung oder isoliert erfolgt. Da zu dieser Ziffer keine weitere amtliche Bestimmung mitgeteilt ist, richtet sich ihre Anwendung allein nach der Legende: Sie wird immer dann berechnet, wenn die rektale Tastuntersuchung von Mastdarm oder Prostata tatsächlich als eigenständiger Untersuchungsschritt durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,24 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 11 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 11 steht für „Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 11 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 11 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.