GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen und gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen (Haftschalen) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie Wurden harte Kontaktlinsen (Haftschalen) nicht vertragen und müssen deshalb weiche Kontaktlinsen angepaßt werden, sind die Leistungen nach der Nummer 1210 oder 1211 nicht erneut, sondern lediglich die Leistungen nach der Nummer 1212 oder 1213 berechnungsfähig
Die GOÄ-Ziffer 1213 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen und gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen (Haftschalen) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie Wurden harte Kontaktlinsen (Haftschalen) nicht vertragen und müssen deshalb weiche Kontaktlinsen angepaßt werden, sind die Leistungen nach der Nummer 1210 oder 1211 nicht erneut, sondern lediglich die Leistungen nach der Nummer 1212 oder 1213 berechnungsfähig“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 198 Punkten bewertet; das entspricht 11,54 € beim einfachen und 26,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1213 bildet das beidseitige Gegenstück zu Ziffer 1212 ab: Sie vergütet die Kontrolle von Sitz und Funktion bereits verordneter Kontaktlinsen (Haftschalen) an beiden Augen in einer Sitzung, einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung anderer Kontaktlinsen, wenn sich die vorhandene Versorgung als unzureichend erweist. Geprüft werden je Auge Zentrierung, Beweglichkeit, Randabhebung und subjektives Tragegefühl. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen der Nummern 1210 bis 1213 die allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsziffern 5 und/oder 6 nicht zusätzlich berechnungsfähig sind, da die spezifische Kontaktlinsenprüfung diese Grundleistungen bereits einschließt. Die Ziffer wird nur einmal je Sitzung angesetzt, unabhängig davon, ob an einem oder beiden Augen eine Nachjustierung der Linse erforderlich wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,54 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1213 steht für „Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen und gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen (Haftschalen) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie Wurden harte Kontaktlinsen (Haftschalen) nicht vertragen und müssen deshalb weiche Kontaktlinsen angepaßt werden, sind die Leistungen nach der Nummer 1210 oder 1211 nicht erneut, sondern lediglich die Leistungen nach der Nummer 1212 oder 1213 berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1213 ist mit 198 Punkten bewertet; das entspricht 11,54 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1213 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.