GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Qualitative und quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes
Die GOÄ-Ziffer 1217 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Qualitative und quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1217 vergütet die qualitative und quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes, also die Prüfung, wie beide Augen als Sehorgan zusammenarbeiten. Erfasst werden unter anderem Fusionsvermögen, Stereopsis und die Qualität des räumlichen Sehens, etwa mittels entsprechender Sehzeichen oder Testtafeln. Die Untersuchung ist insbesondere bei Verdacht auf Störungen des beidäugigen Sehens, etwa im Rahmen der Diagnostik von Schielformen oder vor operativen Eingriffen an den Augenmuskeln, indiziert. Die amtliche Bestimmung schließt aus, dass neben Ziffer 1217 zusätzlich die allgemeinen Ziffern 5 und/oder 6 (Beratung bzw. Untersuchung) berechnet werden, da diese Grundleistungen in der spezialisierten binokularen Funktionsprüfung bereits enthalten sind. Die Ziffer wird je Sitzung einmal angesetzt, unabhängig vom Umfang der eingesetzten Testverfahren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 49,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1217 steht für „Qualitative und quantitative Untersuchung des binokularen Sehaktes“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1217 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1217 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.