GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Die GOÄ-Ziffer 800 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 195 Punkten bewertet; das entspricht 11,37 € beim einfachen und 26,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 800 vergütet die eingehende neurologische Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes. Angewendet wird sie bei Patienten mit Verdacht auf eine Erkrankung des Nervensystems, wenn eine umfassende Prüfung von Reflexen, Motorik, Sensibilität, Hirnnervenfunktion und gegebenenfalls des Augenhintergrundes zur diagnostischen Einordnung notwendig ist. Die Leistung bildet damit eine vollständige neurologische Statuserhebung ab, die deutlich über eine orientierende körperliche Untersuchung hinausgeht. Laut amtlicher Bestimmung sind neben der Leistung nach Nummer 800 die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und weitere nicht gesondert berechnungsfähig, da deren Inhalt bereits in der eingehenden neurologischen Untersuchung aufgeht. Diese Abgrenzung verhindert eine doppelte Vergütung von Untersuchungsschritten, die Bestandteil der Ziffer 800 sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,14 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 39,78 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 800 steht für „Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 800 ist mit 195 Punkten bewertet; das entspricht 11,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 800 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.