GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 800: Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls…

Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes

Die GOÄ-Ziffer 800 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 195 Punkten bewertet; das entspricht 11,37 € beim einfachen und 26,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 800 vergütet die eingehende neurologische Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes. Angewendet wird sie bei Patienten mit Verdacht auf eine Erkrankung des Nervensystems, wenn eine umfassende Prüfung von Reflexen, Motorik, Sensibilität, Hirnnervenfunktion und gegebenenfalls des Augenhintergrundes zur diagnostischen Einordnung notwendig ist. Die Leistung bildet damit eine vollständige neurologische Statuserhebung ab, die deutlich über eine orientierende körperliche Untersuchung hinausgeht. Laut amtlicher Bestimmung sind neben der Leistung nach Nummer 800 die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und weitere nicht gesondert berechnungsfähig, da deren Inhalt bereits in der eingehenden neurologischen Untersuchung aufgeht. Diese Abgrenzung verhindert eine doppelte Vergütung von Untersuchungsschritten, die Bestandteil der Ziffer 800 sind.

Gebühren und Steigerungssatz

195 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,37 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach26,14 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach39,78 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 800 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 800

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 800?

Die GOÄ-Ziffer 800 steht für „Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 800?

Die GOÄ-Ziffer 800 ist mit 195 Punkten bewertet; das entspricht 11,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 800 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 800?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 800 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.