GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 715: Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik…

Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens nach standardisierten Skalen mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes

Die GOÄ-Ziffer 715 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens nach standardisierten Skalen mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 29,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 715 bildet die Prüfung der kindlichen Entwicklung hinsichtlich Grobmotorik, Feinmotorik, Sprache und sozialem Verhalten nach standardisierten Skalen ab. Angewendet wird die Leistung, wenn mittels anerkannter Testverfahren der altersgerechte Entwicklungsstand eines Kindes in diesen vier Bereichen systematisch erfasst und beurteilt wird, etwa im Rahmen der Abklärung einer vermuteten Entwicklungsverzögerung oder zur Verlaufsbeurteilung bei bekannten Auffälligkeiten. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass neben Nummer 715 die Leistungen nach den Nummern 8 und 26 nicht gesondert berechnungsfähig sind, sodass allgemeine Untersuchungs- beziehungsweise neurologische Basisleistungen als in der spezialisierten Entwicklungsprüfung enthalten gelten. Von den funktionsbezogenen Prüfungen nach den Nummern 716 und 717 unterscheidet sich 715 durch ihren breiteren, mehrere Entwicklungsbereiche gleichzeitig standardisiert erfassenden Ansatz.

Gebühren und Steigerungssatz

220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach12,82 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach29,49 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach44,88 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 715 sind die Leistungen nach den Nummern 8 und 26 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 715 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 715

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 715?

Die GOÄ-Ziffer 715 steht für „Prüfung der kindlichen Entwicklung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens nach standardisierten Skalen mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 715?

Die GOÄ-Ziffer 715 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 715 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 715?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 715 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.