GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration
Die GOÄ-Ziffer 804 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 804 vergütet die psychiatrische Behandlung durch ein eingehendes therapeutisches Gespräch, auch mit gezielter Exploration. Angewendet wird sie bei der laufenden psychiatrischen Behandlung eines Patienten, wenn im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs therapeutisch auf sein Erleben und Verhalten eingegangen wird und dabei bei Bedarf gezielt einzelne Symptome oder Zusammenhänge exploriert werden. Die Leistung stellt damit eine im Kern gesprächstherapeutische Intervention dar, die über eine reine Befunderhebung hinausgeht und aktiv auf die Krankheitsbewältigung des Patienten einwirkt. Sie kommt typischerweise im Verlauf einer bereits laufenden psychiatrischen Behandlung zum Einsatz, wenn regelmäßige therapeutische Gespräche zur Stabilisierung, Krisenbewältigung oder Begleitung notwendig sind, und ist von der einmaligen eingehenden psychiatrischen Erstuntersuchung nach Ziffer 801 abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 804 steht für „Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 804 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 804 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.