GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen
Die GOÄ-Ziffer 830 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 830 vergütet die eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei Verdacht auf eine höhere kortikale Funktionsstörung, etwa nach Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma oder bei degenerativen Hirnerkrankungen, gezielt Sprache, Handlungsplanung, Lesen, Schreiben, Erkennen von Objekten, Personen oder Reizen sowie die Wahrnehmung des eigenen Körpers systematisch geprüft werden. Die Untersuchung dient der differenzierten Zuordnung neuropsychologischer Ausfälle zu bestimmten Hirnfunktionsstörungen und bildet damit eine eingehende, mehrere Teilbereiche umfassende klinisch-neuropsychologische Untersuchung ab, die über eine orientierende neurologische Basisuntersuchung deutlich hinausgeht. Typischer Anwendungsfall ist die differenzierte Abklärung neu aufgetretener kognitiver oder sprachlicher Defizite im Rahmen der neurologischen Diagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 830 steht für „Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 830 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 830 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.