GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 825 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 83 Punkten bewertet; das entspricht 4,84 € beim einfachen und 11,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 825 vergütet eine genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung, die der Differenzierung von Störungen der betroffenen Hirnnerven dient, als selbständige Leistung. Sie wird eingesetzt, wenn gezielt der Riech- oder Geschmackssinn geprüft werden soll, etwa bei Verdacht auf eine Schädigung des Nervus olfactorius, des Nervus facialis oder des Nervus glossopharyngeus, um eine periphere von einer zentralen Ursache oder verschiedene Hirnnervenausfälle voneinander abzugrenzen. Die Prüfung erfolgt mit standardisierten Riech- oder Geschmacksreizen und wird eigenständig dokumentiert und bewertet. Als selbständige Leistung ist sie von einer beiläufigen, nicht gezielt geprüften Sinnesprüfung im Rahmen einer allgemeinen neurologischen Untersuchung abzugrenzen und wird nur angesetzt, wenn die Riech- oder Geschmacksprüfung als eigenständiger diagnostischer Schritt mit entsprechendem Aufwand durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,84 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 11,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 825 steht für „Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 825 ist mit 83 Punkten bewertet; das entspricht 4,84 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 11,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 825 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.