GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 825: Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur…

Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 825 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 83 Punkten bewertet; das entspricht 4,84 € beim einfachen und 11,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 825 vergütet eine genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung, die der Differenzierung von Störungen der betroffenen Hirnnerven dient, als selbständige Leistung. Sie wird eingesetzt, wenn gezielt der Riech- oder Geschmackssinn geprüft werden soll, etwa bei Verdacht auf eine Schädigung des Nervus olfactorius, des Nervus facialis oder des Nervus glossopharyngeus, um eine periphere von einer zentralen Ursache oder verschiedene Hirnnervenausfälle voneinander abzugrenzen. Die Prüfung erfolgt mit standardisierten Riech- oder Geschmacksreizen und wird eigenständig dokumentiert und bewertet. Als selbständige Leistung ist sie von einer beiläufigen, nicht gezielt geprüften Sinnesprüfung im Rahmen einer allgemeinen neurologischen Untersuchung abzugrenzen und wird nur angesetzt, wenn die Riech- oder Geschmacksprüfung als eigenständiger diagnostischer Schritt mit entsprechendem Aufwand durchgeführt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

83 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,84 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach11,13 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach16,93 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 825 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 825

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 825?

Die GOÄ-Ziffer 825 steht für „Genaue Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 825?

Die GOÄ-Ziffer 825 ist mit 83 Punkten bewertet; das entspricht 4,84 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 825 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 11,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 825?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 825 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.