GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung
Die GOÄ-Ziffer 826 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 99 Punkten bewertet; das entspricht 5,77 € beim einfachen und 13,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 826 erfasst die gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung, gegebenenfalls einschließlich einer kalorisch-otologischen Prüfung des Gleichgewichtsorgans. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei Verdacht auf eine zentrale oder periphere vestibuläre oder zerebelläre Störung gezielt Gleichgewicht und Bewegungskoordination geprüft werden, etwa durch Stand- und Gangproben, Zeigeversuche oder die kalorische Prüfung des Vestibularorgans mit Warm- oder Kaltspülung des Gehörgangs. Typischer Anwendungsfall ist die neurologische Abklärung von Schwindel, Gangunsicherheit oder Verdacht auf eine Kleinhirn- oder Vestibularisschädigung. Nach der amtlichen Bestimmung ist neben Ziffer 826 die Leistung nach Ziffer 1412 nicht berechnungsfähig, sodass eine dort erfasste vestibuläre oder otologische Funktionsprüfung nicht zusätzlich neben 826 angesetzt werden darf, wenn deren Inhalt bereits durch die Prüfung nach 826 abgedeckt ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 13,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 20,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 826 steht für „Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 826 ist mit 99 Punkten bewertet; das entspricht 5,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 826 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.