GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 826: Gezielte neurologische Gleichgewichts- und…

Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung

Die GOÄ-Ziffer 826 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 99 Punkten bewertet; das entspricht 5,77 € beim einfachen und 13,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 826 erfasst die gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung, gegebenenfalls einschließlich einer kalorisch-otologischen Prüfung des Gleichgewichtsorgans. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei Verdacht auf eine zentrale oder periphere vestibuläre oder zerebelläre Störung gezielt Gleichgewicht und Bewegungskoordination geprüft werden, etwa durch Stand- und Gangproben, Zeigeversuche oder die kalorische Prüfung des Vestibularorgans mit Warm- oder Kaltspülung des Gehörgangs. Typischer Anwendungsfall ist die neurologische Abklärung von Schwindel, Gangunsicherheit oder Verdacht auf eine Kleinhirn- oder Vestibularisschädigung. Nach der amtlichen Bestimmung ist neben Ziffer 826 die Leistung nach Ziffer 1412 nicht berechnungsfähig, sodass eine dort erfasste vestibuläre oder otologische Funktionsprüfung nicht zusätzlich neben 826 angesetzt werden darf, wenn deren Inhalt bereits durch die Prüfung nach 826 abgedeckt ist.

Gebühren und Steigerungssatz

99 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,77 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach13,27 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach20,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 826 ist die Leistung nach Nummer 1412 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 826 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 826

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 826?

Die GOÄ-Ziffer 826 steht für „Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 826?

Die GOÄ-Ziffer 826 ist mit 99 Punkten bewertet; das entspricht 5,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 826 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 826?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 826 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.