GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 718 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 251 Punkten bewertet; das entspricht 14,63 € beim einfachen und 33,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 718 regelt den Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, und zwar auch dann, wenn beide Leistungen nebeneinander berechnet werden. Angewendet wird diese Nummer, wenn im Rahmen einer Untersuchung sowohl die funktionelle Entwicklungsprüfung nach 716 als auch nach 717 erbracht wird und die Summe der Einzelleistungen begrenzt werden soll. Bei der Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der jeweils durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen. Praktisch bedeutet dies, dass bei kombinierter Erbringung von 716 und 717 nicht beide Leistungen unbegrenzt nebeneinander abgerechnet werden, sondern eine Obergrenze greift, die die gemeinsame Erbringung beider funktioneller Entwicklungsprüfungen wirtschaftlich abbildet. Die Nummer ist damit reine Abrechnungsregelung ohne eigenen inhaltlichen Untersuchungsschritt und setzt stets die tatsächliche Erbringung von 716 und/oder 717 voraus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,65 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 718 steht für „Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 718 ist mit 251 Punkten bewertet; das entspricht 14,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 718 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.