GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 718: Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und…

Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben

Die GOÄ-Ziffer 718 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 251 Punkten bewertet; das entspricht 14,63 € beim einfachen und 33,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 718 regelt den Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, und zwar auch dann, wenn beide Leistungen nebeneinander berechnet werden. Angewendet wird diese Nummer, wenn im Rahmen einer Untersuchung sowohl die funktionelle Entwicklungsprüfung nach 716 als auch nach 717 erbracht wird und die Summe der Einzelleistungen begrenzt werden soll. Bei der Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der jeweils durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen. Praktisch bedeutet dies, dass bei kombinierter Erbringung von 716 und 717 nicht beide Leistungen unbegrenzt nebeneinander abgerechnet werden, sondern eine Obergrenze greift, die die gemeinsame Erbringung beider funktioneller Entwicklungsprüfungen wirtschaftlich abbildet. Die Nummer ist damit reine Abrechnungsregelung ohne eigenen inhaltlichen Untersuchungsschritt und setzt stets die tatsächliche Erbringung von 716 und/oder 717 voraus.

Gebühren und Steigerungssatz

251 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,63 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach33,65 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach51,21 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 718 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 718

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 718?

Die GOÄ-Ziffer 718 steht für „Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung Bei Berechnung des Höchstwertes sind die Arten der Untersuchungen anzugeben“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 718?

Die GOÄ-Ziffer 718 ist mit 251 Punkten bewertet; das entspricht 14,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 718 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 718?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 718 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.