GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Genaue Hörprüfung mit Einschluß des Tongehörs (Umgangs- und Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung)
Die GOÄ-Ziffer 1400 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Genaue Hörprüfung mit Einschluß des Tongehörs (Umgangs- und Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1400 vergütet die genaue Hörprüfung mit Einschluss des Tongehörs, unter Verwendung von Umgangs- und Flüstersprache sowie Prüfung von Luft- und Knochenleitung. Angewendet wird diese Untersuchung als differenzierte klinische Hörprüfung, die über eine einfache Verständigungsprüfung hinausgeht, indem sowohl die Sprachverständlichkeit bei normaler und bei geflüsterter Sprache als auch das Tongehör über Luft- und Knochenleitung getestet wird. Sie dient der differenzierten Einschätzung einer Hörminderung und der Unterscheidung zwischen Schallleitungs- und Schallempfindungsstörungen. Abzugrenzen ist sie von der Hörprüfung mittels einfacher audiologischer Testverfahren (1401), die mit mindestens fünf Frequenzen ein weniger umfassendes, apparativeres Screening darstellt, sowie von der tonschwellenaudiometrischen Untersuchung (1403), die eine noch differenziertere apparative Schwellenbestimmung vornimmt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1400 steht für „Genaue Hörprüfung mit Einschluß des Tongehörs (Umgangs- und Flüstersprache, Luft- und Knochenleitung)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1400 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1400 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.