GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege
Die GOÄ-Ziffer 653 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 253 Punkten bewertet; das entspricht 14,75 € beim einfachen und 33,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 653 beschreibt die elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege, bei der die Herzstromkurve nicht über direkt angeschlossene Kabel, sondern drahtlos per Funkübertragung von einem am Patienten getragenen Sender zu einer Empfangseinheit übermittelt wird. Angewendet wird das Verfahren, wenn der Patient während der EKG-Ableitung nicht ortsfest verkabelt sein darf oder soll, etwa bei Überwachung während Bewegung oder in Situationen, in denen ein direkter Kabelanschluss unpraktikabel ist. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Nummern 650 bis 653 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind: Wird eine EKG-Untersuchung telemetrisch durchgeführt, kann für dieselbe Untersuchung nicht zusätzlich eine der anderen EKG-Ziffern, etwa das Ruhe- oder Belastungs-EKG, gesondert in Rechnung gestellt werden, da es sich um alternative Erfassungsarten derselben diagnostischen Zielsetzung handelt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 653 steht für „Elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 653 ist mit 253 Punkten bewertet; das entspricht 14,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 653 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.