GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5111: ergänzende Ebene(n) Die Nebeneinanderberechnung der…

ergänzende Ebene(n) Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 un d

Die GOÄ-Ziffer 5111 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 un d“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5111 vergütet eine ergänzende Ebene im Zusammenhang mit der Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität nach Nummer 5110 und wird angesetzt, wenn zur vollständigen Beurteilung mehr als eine Aufnahmerichtung erforderlich ist, etwa eine zusätzliche seitliche Projektion nach einer ap-Ganzaufnahme. Sie ergänzt damit die Basisleistung um weitere, klinisch notwendige Ansichten desselben Körperabschnitts. Die amtliche Bestimmung begrenzt die Berechnung ausdrücklich: Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig, sodass auch bei mehreren zusätzlich angefertigten Ebenen innerhalb derselben Sitzung höchstens zwei ergänzende Aufnahmen abgerechnet werden können. Sie ist stets akzessorisch zur Ganzaufnahme und nicht als eigenständige Untersuchung ansetzbar.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach20,98 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach29,14 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.
  • Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5111 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5111

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5111?

Die GOÄ-Ziffer 5111 steht für „ergänzende Ebene(n) Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 un d“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5111?

Die GOÄ-Ziffer 5111 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5111 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5111?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5111 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.