GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
ergänzende Ebene(n) Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 un d
Die GOÄ-Ziffer 5111 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 un d“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5111 vergütet eine ergänzende Ebene im Zusammenhang mit der Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität nach Nummer 5110 und wird angesetzt, wenn zur vollständigen Beurteilung mehr als eine Aufnahmerichtung erforderlich ist, etwa eine zusätzliche seitliche Projektion nach einer ap-Ganzaufnahme. Sie ergänzt damit die Basisleistung um weitere, klinisch notwendige Ansichten desselben Körperabschnitts. Die amtliche Bestimmung begrenzt die Berechnung ausdrücklich: Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig, sodass auch bei mehreren zusätzlich angefertigten Ebenen innerhalb derselben Sitzung höchstens zwei ergänzende Aufnahmen abgerechnet werden können. Sie ist stets akzessorisch zur Ganzaufnahme und nicht als eigenständige Untersuchung ansetzbar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 20,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 29,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5111 steht für „ergänzende Ebene(n) Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 un d“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5111 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5111 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.