GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
jeweils in zwei Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5020 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „jeweils in zwei Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 23,08 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5020 erfasst die Röntgenaufnahme von Handgelenk, Mittelhand, allen Fingern einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß sowie der Kniescheibe, jeweils in zwei Ebenen. Wie bei den kleineren Skelettabschnitten nach Nummer 5010 ist die zweiebenige Aufnahme notwendig, um Frakturen, Luxationen oder Fehlstellungen im dreidimensionalen Zusammenhang beurteilen zu können. Angewendet wird die Ziffer typischerweise bei traumatologischen Fragestellungen dieser mittelgroßen Hand- und Fußabschnitte, etwa nach Stürzen oder Distorsionen, sowie bei Verdacht auf degenerative oder entzündliche Veränderungen im Bereich von Handgelenk, Mittelhand, Sprunggelenk oder Kniescheibe. Sie bildet damit die Basisleistung für diese Körperregionen und wird durch Nummer 5021 ergänzt, sobald zusätzliche Projektionen über die beiden Standardebenen hinaus erforderlich werden, um den Befund vollständig zu erfassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 23,08 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 32,06 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5020 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5020 steht für „jeweils in zwei Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5020 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 23,08 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5020 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.