GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
ergänzende Ebene(n)
Die GOÄ-Ziffer 5031 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 10,49 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5031 vergütet ergänzende Ebene(n) zur Röntgenuntersuchung der in Nummer 5030 genannten Skeletteile, also Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganzer Hand oder ganzem Fuß sowie der Schultergelenke. Sie wird herangezogen, wenn die beiden Standardebenen der Grundleistung für eine sichere diagnostische Beurteilung nicht ausreichen und eine oder mehrere zusätzliche, gezielt gewählte Projektionen erforderlich sind, etwa bei komplizierten Frakturen oder unklarer Gelenkstellung. Die amtliche Bestimmung stellt auch hier klar, dass bei einer Röntgenaufnahme, auf der mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile gemeinsam dargestellt werden, die zugehörigen Leistungen nur entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen und nicht je einzelnem abgebildetem Skeletteil berechnet werden dürfen, um eine Mehrfachabrechnung derselben Aufnahme zu verhindern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 10,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 14,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5031 steht für „ergänzende Ebene(n)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5031 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 10,49 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5031 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.