GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil
Die GOÄ-Ziffer 5105 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,97 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5105 beschreibt die Röntgenaufnahme der Brust- oder Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen, abgerechnet je Teil, also getrennt für Brust- und Lendenwirbelsäule, sofern beide Abschnitte untersucht werden. Angewendet wird sie bei Rückenschmerzen unklarer Ursache, Verdacht auf Wirbelkörperfrakturen, degenerative Veränderungen wie Osteochondrose oder Spondylose, Skoliose oder im Rahmen der Basisdiagnostik nach Traumata des Rumpfes. Die Aufnahme in zwei Ebenen, üblicherweise gerade und seitlich, ermöglicht die Beurteilung der Wirbelkörperhöhe, der Bandscheibenräume, der Wirbelsäulenachse sowie knöcherner Strukturen aus zwei unterschiedlichen Blickrichtungen. Da die Abrechnung je Teil erfolgt, wird bei gleichzeitiger Untersuchung von Brust- und Lendenwirbelsäule jeder Abschnitt gesondert als eigene Leistung erfasst, entsprechend dem Umfang der tatsächlich untersuchten und abgebildeten Wirbelsäulenregion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 41,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 58,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5105 steht für „Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5105 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,97 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5105 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.