GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
jeweils in zwei Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5030 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „jeweils in zwei Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 37,77 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5030 betrifft die Röntgenaufnahme von Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganzer Hand oder ganzem Fuß sowie der Gelenke der Schulter, jeweils in zwei Ebenen. Diese größeren Skelettabschnitte werden ebenso wie die kleineren Regionen nach den Nummern 5010 und 5020 grundsätzlich zweiebenig, üblicherweise in gerader und seitlicher Projektion, abgebildet, um Frakturen, Achsabweichungen oder Gelenkfehlstellungen räumlich sicher beurteilen zu können. Angewendet wird die Ziffer bei traumatologischen, orthopädischen oder rheumatologischen Fragestellungen an diesen langen Röhrenknochen und großen Gelenken, etwa nach Stürzen, Unfällen oder bei Verdacht auf degenerative Veränderungen. Sie stellt die Basisleistung für diese Körperregionen dar und wird durch Nummer 5031 ergänzt, wenn über die beiden Standardebenen hinaus weitere Projektionen zur vollständigen Befunderhebung notwendig sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 37,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 52,46 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5030 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5030 steht für „jeweils in zwei Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5030 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 37,77 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5030 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.