GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane
Die GOÄ-Ziffer 5121 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen und 14,69 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5121 stellt die ergänzende Ebene zur Aufnahme der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins nach Nummer 5120 dar. Sie wird berechnet, wenn zur ausreichenden Beurteilung der knöchernen Struktur mehr als eine Projektion angefertigt wird, etwa eine schräge oder seitliche Zusatzaufnahme nach der ersten Ebene, weil eine Fraktur oder Läsion in nur einer Ansicht nicht sicher beurteilbar ist. Die Leistung ist ausschließlich als Ergänzung zur Grundaufnahme gedacht und wird je zusätzlich angefertigter Ebene angesetzt. Sie ersetzt nicht die Basisleistung nach Nummer 5120, sondern kommt ausschließlich neben dieser zur Anwendung, wenn die klinische Fragestellung eine mehrdimensionale Darstellung des untersuchten Skelettabschnitts erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 14,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 20,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5121 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5121 steht für „ergänzende Ebene(n) 2. Hals- und Brustorgane“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5121 ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 14,69 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5121 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.