GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
ergänzende Ebene(n)
Die GOÄ-Ziffer 5106 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 18,89 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5106 vergütet eine ergänzende Ebene innerhalb einer Röntgenuntersuchung des Skeletts und wird zusätzlich zu einer bereits durchgeführten Aufnahme des betreffenden Bereichs angesetzt. Sie kommt zur Anwendung, wenn die erste angefertigte Projektion für die Beurteilung nicht ausreicht und eine weitere Aufnahmerichtung, etwa eine seitliche oder schräge Ebene, erforderlich wird, um die knöcherne Struktur vollständig zu erfassen. Inhaltlich umfasst die Leistung die technische Durchführung und Auswertung dieser zusätzlichen Aufnahme, nicht jedoch die Grundaufnahme selbst, die gesondert nach der einschlägigen Basisziffer abgerechnet wird. Die Ziffer ist damit stets akzessorisch zu einer Hauptleistung und wird je zusätzlich angefertigter Ebene berechnet, wenn die klinische Fragestellung mehr als eine Projektion des untersuchten Körperabschnitts verlangt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 18,89 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 26,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5106 steht für „ergänzende Ebene(n)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5106 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 18,89 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5106 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.