GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene
Die GOÄ-Ziffer 5120 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen und 27,28 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5120 betrifft die Röntgenaufnahme der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins in einer Ebene und wird angewendet, wenn eine gezielte Darstellung dieser knöchernen Strukturen erforderlich ist, etwa zum Ausschluss einer Rippenfraktur nach Trauma, bei Verdacht auf eine Skapulaläsion oder zur Abklärung des Sternums. Die Leistung umfasst eine einzelne Projektion des jeweiligen Bereichs; sie unterscheidet sich damit von Übersichtsaufnahmen des gesamten Thorax, die Lunge und Mediastinum im Ganzen abbilden. Sie wird gezielt für die knöcherne Struktur einer Thoraxseite oder das Schulterblatt beziehungsweise Brustbein eingesetzt, wenn nicht die Brustorgane selbst, sondern das Skelett im Vordergrund der Fragestellung steht. Zusätzliche Ebenen sind über die Ergänzungsziffer 5121 abzurechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 27,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 37,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5120 steht für „Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5120 ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 27,28 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5120 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.