GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
jeweils in zwei Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5010 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „jeweils in zwei Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 18,89 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5010 betrifft die Röntgenaufnahme von Fingern oder Zehen, die jeweils in zwei Ebenen anzufertigen ist. Die Aufnahme in zwei Ebenen, üblicherweise in einer geraden und einer seitlichen Projektion, ermöglicht erst die räumliche Beurteilung knöcherner Strukturen, da eine einzelne Ebene Frakturen, Luxationen oder Achsfehlstellungen verdecken oder falsch abbilden kann. Angewendet wird die Ziffer bei Verdacht auf Verletzungen oder Erkrankungen einzelner Finger oder Zehen, etwa nach Traumata, bei Verdacht auf Fraktur, Luxation oder entzündliche beziehungsweise degenerative Gelenkveränderungen. Sie bildet damit die Basisleistung für die Bildgebung dieser kleinen Skelettabschnitte und wird durch Nummer 5011 ergänzt, wenn über die beiden Standardebenen hinaus zusätzliche Projektionen erforderlich sind, um den Befund vollständig zu erfassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 18,89 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 26,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5010 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5010 steht für „jeweils in zwei Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5010 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 18,89 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5010 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.