GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5011: ergänzende Ebene(n) Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer…

ergänzende Ebene(n) Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

Die GOÄ-Ziffer 5011 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 6,30 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5011 vergütet ergänzende Ebene(n) zur Röntgenuntersuchung von Handgelenk, Mittelhand, allen Fingern einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß sowie der Kniescheibe, also zusätzliche Projektionen, die über die im jeweiligen Grundtatbestand vorgesehenen Standardebenen hinausgehen. Sie kommt zum Einsatz, wenn die reguläre Aufnahmetechnik zur Beurteilung eines Befundes nicht ausreicht und eine weitere, gezielt gewählte Projektion notwendig ist, etwa eine Schrägaufnahme bei unklarer Fraktur- oder Gelenkstellung. Die amtliche Bestimmung stellt außerdem klar, dass bei einer Röntgenaufnahme, auf der mehrere Finger oder Zehen gemeinsam erfasst werden, die zugehörigen Leistungen entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen und nicht je einzelnem dargestelltem Finger oder Zeh berechnet werden dürfen, um eine Mehrfachvergütung ein und derselben Aufnahme zu vermeiden.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach6,30 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach8,74 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5011 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5011

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5011?

Die GOÄ-Ziffer 5011 steht für „ergänzende Ebene(n) Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5011?

Die GOÄ-Ziffer 5011 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5011 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 6,30 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5011?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5011 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.