GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
ergänzende Ebene(n) Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Die GOÄ-Ziffer 5011 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 6,30 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5011 vergütet ergänzende Ebene(n) zur Röntgenuntersuchung von Handgelenk, Mittelhand, allen Fingern einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß sowie der Kniescheibe, also zusätzliche Projektionen, die über die im jeweiligen Grundtatbestand vorgesehenen Standardebenen hinausgehen. Sie kommt zum Einsatz, wenn die reguläre Aufnahmetechnik zur Beurteilung eines Befundes nicht ausreicht und eine weitere, gezielt gewählte Projektion notwendig ist, etwa eine Schrägaufnahme bei unklarer Fraktur- oder Gelenkstellung. Die amtliche Bestimmung stellt außerdem klar, dass bei einer Röntgenaufnahme, auf der mehrere Finger oder Zehen gemeinsam erfasst werden, die zugehörigen Leistungen entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen und nicht je einzelnem dargestelltem Finger oder Zeh berechnet werden dürfen, um eine Mehrfachvergütung ein und derselben Aufnahme zu vermeiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 6,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 8,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5011 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5011 steht für „ergänzende Ebene(n) Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5011 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 6,30 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5011 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.