GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
ergänzende Ebene(n) Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk
Die GOÄ-Ziffer 5021 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 8,39 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5021 vergütet ergänzende Ebene(n) zur Röntgenuntersuchung von Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganzer Hand oder ganzem Fuß sowie der Gelenke der Schulter. Sie kommt zur Anwendung, wenn die im jeweiligen Grundtatbestand vorgesehenen Standardebenen für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen und zusätzliche, gezielt gewählte Projektionen benötigt werden, etwa bei komplexen Frakturverläufen oder unklaren Gelenkstellungen im Schulterbereich. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass bei einer Röntgenaufnahme, auf der mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile gemeinsam abgebildet werden, die zugehörigen Leistungen nur entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen berechnet werden dürfen und nicht je einzelnem mit dargestelltem Skeletteil, um eine mehrfache Vergütung ein und derselben Röntgenaufnahme auszuschließen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 8,39 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 11,66 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5021 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5021 steht für „ergänzende Ebene(n) Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5021 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 8,39 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5021 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.