GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5021: ergänzende Ebene(n) Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk…

ergänzende Ebene(n) Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk

Die GOÄ-Ziffer 5021 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „ergänzende Ebene(n) Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 8,39 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5021 vergütet ergänzende Ebene(n) zur Röntgenuntersuchung von Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganzer Hand oder ganzem Fuß sowie der Gelenke der Schulter. Sie kommt zur Anwendung, wenn die im jeweiligen Grundtatbestand vorgesehenen Standardebenen für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen und zusätzliche, gezielt gewählte Projektionen benötigt werden, etwa bei komplexen Frakturverläufen oder unklaren Gelenkstellungen im Schulterbereich. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass bei einer Röntgenaufnahme, auf der mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile gemeinsam abgebildet werden, die zugehörigen Leistungen nur entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen berechnet werden dürfen und nicht je einzelnem mit dargestelltem Skeletteil, um eine mehrfache Vergütung ein und derselben Röntgenaufnahme auszuschließen.

Gebühren und Steigerungssatz

80 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach8,39 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach11,66 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 502 0 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5021 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5021

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5021?

Die GOÄ-Ziffer 5021 steht für „ergänzende Ebene(n) Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5021?

Die GOÄ-Ziffer 5021 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5021 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 8,39 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5021?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5021 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.