GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität
Die GOÄ-Ziffer 5110 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 52,46 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5110 erfasst die Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität in einer Aufnahme beziehungsweise Aufnahmeserie, die den gesamten betreffenden Abschnitt in seiner Ausdehnung abbildet, statt nur einen Teilbereich. Sie wird angewendet, wenn die klinische Fragestellung eine Übersicht über die gesamte Wirbelsäule, etwa bei Skoliose- oder Achsenbeurteilung, oder über eine komplette Extremität von einem Ende zum anderen erfordert, beispielsweise zur Beinlängenmessung oder bei ausgedehnten Traumata. Im Unterschied zu gezielten Teilaufnahmen einzelner Segmente oder Gelenke, die nach anderen Ziffern des Kapitels berechnet werden, steht bei dieser Leistung die zusammenhängende Darstellung des gesamten Organs im Vordergrund. Werden zusätzliche Ebenen benötigt, sind diese gesondert über die zugehörige Ergänzungsziffer abzurechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 52,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 72,86 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5110 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5110 steht für „Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5110 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 52,46 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5110 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.