GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Viskosität (z. B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch
Die GOÄ-Ziffer 3712 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Viskosität (z. B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die viskosimetrische Bestimmung der Viskosität, beispielsweise von Blut, Serum oder Plasma, misst die Fließeigenschaft dieser Körperflüssigkeiten mit einem Viskosimeter. Angewendet wird die Untersuchung, wenn ein Verdacht auf eine Störung der Fließeigenschaften des Blutes besteht, etwa bei Erkrankungen, die mit einer erhöhten Konzentration von Plasmaeiweißen oder Zellbestandteilen einhergehen und dadurch die Mikrozirkulation beeinträchtigen können. Die Bestimmung liefert einen quantitativen Messwert für die Zähflüssigkeit der untersuchten Probe und dient als ergänzender Parameter neben anderen hämatologischen und laborchemischen Untersuchungen. Sie wird je nach untersuchtem Material – Vollblut, Serum oder Plasma – gleichermaßen mit dieser Ziffer erfasst, ohne dass die Legende zwischen den Materialien differenziert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3712 steht für „Viskosität (z. B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3712 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3712 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.