GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder Urin
Die GOÄ-Ziffer 3714 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder Urin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die potentiometrische Bestimmung der Wasserstoffionenkonzentration, also des pH-Werts, ausdrücklich jedoch nicht aus Blut oder Urin. Sie kommt zur Anwendung, wenn der pH-Wert anderer Körperflüssigkeiten oder Materialien gemessen werden soll, etwa im Rahmen spezieller diagnostischer Fragestellungen außerhalb der üblichen Blutgasanalyse oder Urinuntersuchung. Die Abgrenzung in der Legende ist eindeutig: Für pH-Messungen aus Blut ist die Blutgasanalyse (Nummer 3710) einschlägig, für Urin bestehen eigene Untersuchungspositionen, sodass 3714 gezielt die Fälle abdeckt, in denen keines von beidem zutrifft. Die Methode selbst nutzt ein Potentiometer zur direkten elektrochemischen Messung der Wasserstoffionenkonzentration und liefert einen quantitativen pH-Wert für das jeweils untersuchte Material.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3714 steht für „Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder Urin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3714 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3714 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.