GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität
Die GOÄ-Ziffer 365 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, berechnet je Extremität. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Lymphgefäßdarstellung Kontrastmittel in die Lymphgefäße einer Extremität eingebracht wird, um deren Verlauf und etwaige Veränderungen, etwa bei Lymphödem oder Verdacht auf Lymphknotenbefall, bildgebend darzustellen. Da die Berechnung ausdrücklich je Extremität erfolgt, wird die Leistung bei beidseitiger Untersuchung für jede untersuchte Extremität gesondert angesetzt. Die Leistung umfasst das Aufsuchen des Lymphgefäßes und die eigentliche Kontrastmitteleinbringung, nicht die anschließende radiologische Bildauswertung. Von anderen Kontrastmitteleinbringungen, etwa zur Bronchographie oder zur Darstellung von Gängen und Fisteln, unterscheidet sich diese Ziffer durch das spezifische Zielgebiet der Lymphgefäße einer Extremität.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 365 steht für „Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 365 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 365 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.