GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter mittels Hochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta – einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 357 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter mittels Hochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta – einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft die intraarterielle Einbringung von Kontrastmittel über einen Katheter mittels Hochdruckinjektion im Rahmen einer Übersichtsangiographie der Brust- und/oder angrenzender Gefäßabschnitte. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer angiographischen Untersuchung über einen bereits platzierten arteriellen Katheter Kontrastmittel mit hohem Druck appliziert wird, um eine Übersichtsdarstellung der Gefäße darzustellen. Laut der angegebenen amtlichen Bestimmung ist zu beachten, dass beim Zusammentreffen dieser Leistung mit der Leistung nach Nummer 351 eine besondere Berechnungsregelung greift, die das Verhältnis beider Ziffern zueinander regelt. Die Ziffer deckt die Kontrastmittelapplikation über den liegenden Katheter ab, nicht die Anlage des Katheters selbst oder die bildgebende Auswertung. Sie ist von anderen Kontrastmitteleinbringungen, etwa zur selektiven Herzkatheterangiographie, durch die Übersichtsangiographie als Untersuchungsziel abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 357 steht für „Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter mittels Hochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta – einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 357 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 357 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.